§ 1 Name und Sitz des Verbandes
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Verbandsvermögen
§ 7 Verbandsorgane
§ 8 Die Generalversammlung
§ 9 Der Landesvorstand
§ 10 Der Landesausschuss
§ 11 Die Geschäftsführung
§ 12 Die Ortsverbände
§ 13 Verbandsausschüsse
§ 14 Das Ehrengericht
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
§ 16 Auflösung
§ 17 Schlussbestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
§ 2 Zweck und Aufgaben
Es ist der Zweck des Landesverbandes, die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlich demokratischer Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu stützen und zu stärken, die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Gesellschaftspolitik zu beraten und zu vertreten, die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen, ein gutes soziales Einvernehmen zwischen den Selbständigen als Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern zu erhalten und zu fördern und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen, die örtlichen und regionalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Angelegenheiten und Rechte der Mitglieder zu vertreten.
Der Landesverband dient keinen Erwerbszwecken und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied eines Landesverbandes kann werden:
1. eingetragene und nicht rechtsfähige Vereine des im § 1 genannten Personenkreises. Die
Mitglieder dieser Vereine sind gleichzeitig Einzelmitglieder im Landesverband.
2. Selbständige und ehemalige Selbständige.
3. Personen, die sich mit der Auffassung der Selbstständigen durch Funktion und Wirken
solidarisch erklären.
4. Verbände und Fachorganisationen, deren Mitglieder zum Personenkreis der unter § 1
genannten gehören (eingetragene und nicht eingetragene Vereine).
5. Fördernde Mitglieder durch Beschluss des Landesverbandes. Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens und andere, die sich um die Erhaltung des selbständigen Mittelstandes
verdient gemacht haben und uneingeschränkt für die Selbständigen als staatstragende
Schicht eintreten und sich zu ihnen bekennen, können als fördernde Mitglieder die
Mitgliedschaft erwerben.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet der Landesvorstand. Die Mitgliedschaft kann auch über einen Ortsverband
beantragt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod.
a. Der Austritt eines einzelnen Mitgliedes ist schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende
des Kalenderjahres zu erklären.
b. Der Austritt eines Verbandes oder einer Fachorganisation ist durch den gesetzlichen Vertreter
mit eingeschriebenem Brief und ausführlicher Begründung gegenüber dem Vorstand des
Landesverbandes zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober eines Jahres
erfolgen und ist nur auf Schluss des darauffolgenden Kalenderjahres zulässig. Bevor ein
Verband oder eine Fachorganisation aus dem Landesverband austritt, ist dem
Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten in einer Vorstands-/
Ausschusssitzung der betreffenden Organisation und dann bei der über den Austritt
beschließenden Generalversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine
entsprechende Terminabsprache ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Kündigungsschreibens in beiderseitigem Einvernehmen zu treffen. Bei Auflösung eines
Mitgliedsverbandes erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die Auflösung
rechtswirksam wird.
c. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6
Monate im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht.
d. Ein Mitglied kann vom Landesvorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des
Landesverbandes verstößt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit
Zustellung des Beschlusses des Landesvorstandes ruhen die Mitgliedsrechte aus der
Mitgliedschaft. Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch den Landesausschuss
rechtswirksam. Binnen 10 Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Landesausschusses
kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingereicht werden.
3. Streichung und Ausschluss beenden auch die Mitgliedschaft in einem Ortsverband.
4. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Verbandsvermögen und den Einrichtungen des
Landesverbandes, steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Landesverbandes,
soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Landesverbandes in
Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und
Beistand durch den Landesverband.
3. Jedes Mitglied soll den Landesverband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist
verpflichtet, die Beschlüsse des Landesverbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was
den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner
Idee schaden könnte.
4. Alle Maßnahmen, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen, müssen, wenn sie im Namen
des Bundes der Selbständigen erfolgen, über den Landesverband geleitet werden. Von
Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem Landesverband
Abschriften übermittelt werden.
§ 6 Verbandsvermögen
1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
die Beiträge der Mitglieder
Zuwendungen, Spenden,
das Verbandsvermögen mit seinen Erträgnissen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung in einer Beitragsordnung
festgelegt.
§ 7 Verbandsorgane
1. Verbandsorgane sind:
die Generalversammlung,
der Landesvorstand,
der Landesausschuss
§ 8 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
2. Die Generalversammlung ist ausschließlich zuständig für:
die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
die Entlastung des Landesvorstandes,
die Wahl der Landesvorstandsmitglieder,
die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
die Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit,
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
die Wahl des Ehrengerichtes
die Verbandsauflösung
alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge oder Angelegenheiten.
3. Der Landesvorsitzende beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Delegierten der
Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von
zwei Wochen eingeladen. Über die Tagesordnung beschließt der Landesvorstand.
4. Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, haben das Recht sich an der
Aussprache zu beteiligen. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten und die
Mitglieder des Landesvorstandes.
5. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte, Ausnahmen kann
nur die Generalversammlung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschließen.
6. Der Landesvorsitzende kann mit Zustimmung oder muss auf Beschluss des Landesvorstandes
oder des Landesausschusses unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. Er muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Delegierten dies
beantragt.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten
beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und satzungsgemäß erfolgt ist.
§ 9 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
a. dem Landesvorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c. dem Landesschatzmeister
d. und weiteren Landesvorstandsmitgliedern.
2. Die Landesvorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine
Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
3. Das Amt als Landesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, rechtskräftiger
Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch
Beschluss der Generalversammlung. Der Landesvorstand kann ein Landesvorstandsmitglied
aus wichtigem Grund bis zur Entscheidung der Generalversammlung seines Amtes entheben.
Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit des Landesvorstandes
4. Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren, diese haben kein
Stimmrecht.
5. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des
Vereins gilt, dass die anderen Vorstandsmitglieder den Landesverband nur bei Verhinderung
des Landesvorsitzenden vertreten dürfen.
6. Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes im Rahmen der Richtlinien der
Generalversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht
ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch Satzung zugewiesen sind.
7. Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des
Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Landesvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden, der die Zusammenkunft leitet.
8. Die Landesvorstandssitzungen werden mit einer Frist von einer Woche schriftlich (per Brief,
Fax oder E-Mail) einberufen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes
Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse des Landesvorstandes hat der
Leiter der Vorstandssitzung ein schriftliches Protokoll anzufertigen und dieses sämtlichen
Landesvorstandsmitgliedern unaufgefordert zukommen zu lassen.
9. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder
des Vorstandes dem Beschlussvorgang schriftlich zustimmen.
§ 10 Der Landesausschuss
1. Der Landesausschuss besteht aus:
dem Landesvorstand,
je einem Vertreter der Ortsverbände
2. Der Landesausschuss genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung. Über die
Bestellung zu Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der
Landesausschuss.
3. Jedes Mitglied des Landesausschusses hat eine Stimme.
4. Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden mindestens zweimal jährlich
zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuss muss einberufen
werden, wenn es der Landesvorstand beschließt oder mehr als 1/3 der
Landesausschussmitglieder dies verlangt.
5. Der Landesausschuss ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Die
Landesvorstandssitzungen werden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Der
Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Landesvorstandsmitglieder anwesend sind.
Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme.
6. Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des
Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Landesvorsitzenden.
7. Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt
zusammen mit dem Landesvorstand den Haushaltsplan auf und legt ihn zusammen mit der
Jahresrechnung dem Landesausschuss zur Genehmigung vor. Er hat die Generalversammlung
über den genehmigten Haushaltsplan und die erfolgte Jahresrechnung zu informieren.
8. Der Landesvorstand gibt sich und für den Landesausschuss eine Geschäftsordnung.
9. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, soll in der nächsten
Generalversammlung, eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit erfolgen.
§ 11 Die Geschäftsführung
1. Die Geschäfte des Landesverbandes werden nach den Richtlinien und Beschlüssen der
Verbandsorgane vom Landesvorsitzenden erledigt. Auf Beschluss des Landesvorstandes kann
ein Geschäftsführer eingestellt werden, der die Geschäfte des Landesverbandes unter Leitung
des Landesvorsitzenden führt und an allen Sitzungen der Landesorgane beratend teilnimmt.
Dieser wird vom Landesvorstand bestellt und entlassen. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter
erfolgt gemeinsam durch den Landesvorsitzenden und den Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt Dienstaufsicht über das gesamte, vom
Landesverband beschäftigte Personal.
3. Der Landesgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB für alle
Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen sowie für sämtliche
Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.
§ 12 Die Ortsverbände
1. Ortsverbände stellen die kleinste organisatorische Einheit im Landesverband dar. Ihr Einzugs-
Tätigkeitsgebiet richtet sich ausschließlich nach effektivsten wirtschaftlichen Gesichtspunkten
und territorialer Zweckmäßigkeit.
Den Ortsverbänden obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Belange.
2. Die Ortsverbände wählen sich einen Ortsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren. Der
Ortsvorstand besteht mindestens aus:
dem Ortsvorsitzenden,
dem stellvertretenden Ortsvorsitzenden,
dem Schriftführer.
Der Ortsverband kann weitere Mitglieder hinzuwählen.
3. Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von
8 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlungen sollten mindestens 1/2-jährlich stattfinden.
Ergeben sich besondere Problemstellungen in der Arbeit der Ortsverbände, sind
Sofortversammlungen mit o.g. Frist einzuberufen.
4. Grundlage für die Arbeit des Ortsverbandes ist die analoge Anwendung der Satzung des
Landesverbandes.
5. Zu den Versammlungen der Ortsverbände kann ein Vertreter des Landesverbandes
eingeladen werden, der dort Rede- und Antragsrecht hat. Nach der Versammlung erhält der
Landesverband eine Abschrift des Protokolls mit den wesentlichen Inhalten der Versammlung.
§ 13 Verbandsausschüsse
1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse vom Landesvorstand errichtet werden, in
die jedes Mitglied des Landesverbandes berufen werden kann.
2. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse gehören dem Landesvorstand mit Sitz an. Sie haben
kein Stimmrecht.
3. Die Ausschüsse sind mit Zustimmung des Landesvorsitzenden berechtigt, Sachverständige zur
Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen. Die Verbandsorgane sind gehalten, die
Fachausschussvorsitzenden vor Entscheidung einschlägiger Fragen zu hören. Die Mitglieder
des Landesvorstandes und der Geschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen der
Fachausschüsse teilzunehmen. Die Fachausschüsse regeln, wenn notwendig, ihre Arbeitsweise
durch eine Geschäftsordnung, die vom Landesvorsitzenden genehmigt werden muss.
§ 14 Das Ehrengericht
1. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit
dem Landesvorstand auf drei Jahre gewählt werden.
2. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Landesausschusses oder des Landesvorstandes
angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es tritt ferner als Schiedsgericht in allen Streitigkeiten
zwischen dem Landesverband, Mitgliedsvereinigungen und Mitgliedern zusammen. Bei
grobem Verschulden kann das Ehrengericht die Kosten des Verfahrens dem unterlegenen Teil
auferlegen.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung werden von den gewählten
Delegierten vorgenommen. Die Delegierten werden von den BDS-Ortsverbänden bzw. den
dem Landesverband unmittelbar unterstellten Verbänden und Fachorganisationen gewählt.
Dabei entfällt auf je 10 angefangene bezahlte Mitglieder eine Stimme, soweit der
Landesvorstand nichts anderes bestimmt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des
Landesausschusses. Stichtag für die Ermittlung des Stimmrechtes ist der 31. Dezember des
Vorjahres.
2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Erhält bei den Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen
den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
4. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines
Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.
5. Die Wahl des Landesvorsitzenden ist in Einzelabstimmung zu vollziehen. Die Wahl aller
weiteren Mitglieder, kann im Block erfolgen. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss
auch für diesen Personenkreis eine Einzelabstimmung durchgeführt werden.
6. Die Wahl des Leitungsgremiums in den Ortsverbänden erfolgt analog zu Ziffer 5.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Landesvorstand oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Stimmen der Delegierten gestellt werden. Der Landesvorsitzende hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Verbandsauflösung und Verwendung des Verbandsvermögens" einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Generalversammlung nicht mindestens 2/3 der vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst werden kann. Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes entscheidet die Generalversammlung.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Über Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen,
die der Landesvorsitzende mit einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen hat.
Die Ortsverbände sollen entsprechend verfahren.
2. Der Landesvorstand ist berechtigt, Ortsverbandsversammlungen selbst einzuberufen. In
diesem Falle führt der Landesvorsitzende den Vorsitz.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
5. Der Landesvorstand ist berechtigt, über vom Registergericht gewünschte
Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen zu entscheiden.
6. Über den Beitritt oder Austritt zu anderen juristischen Personen entscheidet der
Landesvorstand.
Wildau, 18.05.2017
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